Natürlich sollten Sie ohnehin nicht einfach bei Leuten anrufen, deren Adressen und Telefonnummern Sie über die üblichen Adressverlage erworben haben. Das gebietet nicht nur das Gesetz, sondern schon der Anstand.
Gehören Sie aber zu denjenigen, die sich um die Frage des Anstands nicht geschert und sich bislang mit der Aussage der Adressverlage, zu allen Adressen hätten die erforderlichen Einverständniserklärungen vorgelegen, zufrieden gaben, sollten Sie ab sofort im eigenen Interesse vorsichtiger sein. Denn das Landgericht Traunstein hat jetzt entschieden, dass der Käufer von Adressdaten das Vorliegen erforderlicher Einverständniserklärungen in jedem Einzelfall überprüfen muss.